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Neue Corona-Schutz-Verordnung

Die heute in Kraft getretene Corona-Notfallverordnung enthält verschärfende Maßnahmen, um die drastisch gestiegenen Inzidenzen einzugrenzen. Sie gilt bis einschließlich 12. Dezember und regelt unter anderem Folgendes:

- Private Zusammenkünfte sind nur zwischen einem Hausstand und einer weiteren Person zulässig, wobei Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, sowie geimpfte oder genesene Personen zählen nicht mit.

- Einzelhandelsgeschäfte für den täglichen Bedarf sind von der 2G-Regelung ausgenommen. Dazu gehören neben Lebensmittelgeschäften auch Drogerien, Sanitätshäuser, Tankstellen, Optiker usw. Für alle anderen gilt die 2G-Regelung.

- Click-and-collect ist zulässig.

- Alle notwendigen körpernahen Dienstleistungen sind mit Impf-, Genesenen- oder Testnachweis möglich. Die Kontrolle obliegt den Betreibern. Friseure und Bartpflegedienstleistungen unterliegen der 2G-Regelung.

- Gastronomiebetriebe unterliegen der 2G-Regelung. Eine Öffnung ist nur zwischen 6 und 20 Uhr möglich.

- Kirchen und Religionsgemeinschaften unterliegen der 3G-Regel und sind verpflichtet die entsprechenden Nachweise zu kontrollieren.

- Sportliche Angebote für Kinder unter 16 Jahren sind möglich sofern das Anleitungspersonal einen Nachweis entsprechend der 3G-Regel vorweist und eine Kontakterfassung erfolgt.

- Kitas und Schulen bleiben weiterhin geöffnet. Die Schulbesuchspflicht wird ausgesetzt und für die KiTas gilt spätestens ab 29.11.2021 der eingeschränkte Regelbetrieb.

Alle weiteren Regelungen finden Sie unter folgendem Link zum Download.